§ 33 TabStV - Berechnung des Steuerwerts und der Steuer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
- Amtliche Abkürzung
- TabStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-1-8-1
(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenangaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet. Bei Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt.
(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.
(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.