§ 54a SGB IV - Gebühren für Wahlbriefe
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
1Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. 2Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen. 3Die Versicherungsträger entrichten an die Deutsche Bundespost für jeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag die jeweils gültige Briefgebühr.