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§ 48 SäHO - Einstellung und Versetzung von Beamten

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Amtliche Abkürzung
SäHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-1

Einstellung und Versetzung von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Staatsministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.