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§ 33 KGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

1An Stelle der Bildung eines Gemeindeverwaltungsverbandes können Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes erfüllt. 2Die Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung finden Anwendung.