§ 91 SächsPersVG - Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.
    Der Dienststellenleiter des Landesamts für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
  2. 2.
    Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Abs. 3, §§ 37, 40 Abs. 1, § 53) sind nicht anzuwenden.
  3. 3.
    Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Landesamts für Verfassungsschutz betreffen, wie Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" zu behandeln (§ 90), soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.