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§ 24 BVO - Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Beihilfefähig sind voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen sowie vor- und nachstationäre Behandlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für

  1. 1.

    vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG),

  2. 2.

    allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG) und

  3. 3.

    im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 KHEntgG) im Rahmen des § 8 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.

(3) Neben Leistungen nach Absatz 2 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

  1. 1.

    wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG) und

  2. 2.

    Unterkunft (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,

nach § 25 beihilfefähig.