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§ 95o GO - Gesamtabschluss

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeinde mit mehr als 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihren Jahresabschluss nach § 95m und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der

  1. 1.
    Eigenbetriebe nach § 106 und anderen Sondervermögen nach § 97,
  2. 2.
    Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 101 Abs. 4 ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden,
  3. 3.
    Kommunalunternehmen nach § 106a, die von der Gemeinde getragen werden,
  4. 4.
    gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50% beigetragen hat,
  5. 5.
    anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
  6. 6.
    Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 GkZ und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50% beigetragen hat,
  7. 7.
    Gesellschaften, die der Gemeinde gehören,
  8. 8.
    Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50% beteiligt ist,

(Aufgabenträger) zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.

(2) In den Gesamtabschluss müssen die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Der Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.

(4) Hat die Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesamtabschluss zu erstellen, sind in den Gesamtabschluss auch die Jahresabschlüsse der

  1. 1.
    gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20% beigetragen hat,
  2. 2.
    Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 GkZ und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20% beigetragen hat, und
  3. 3.
    Gesellschaften, an denen die Gemeinde oder ein Aufgabenträger nach Absatz 1 mit mindestens 20% beteiligt ist,

einzubeziehen, soweit sie nicht schon nach Absatz 1 einbezogen wurden. Absatz 2 gilt entsprechend. Sie sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.

(5) Dem Gesamtanhang sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger, die nach Absatz 2 nicht in den Gesamtabschluss einbezogen worden sind, anzufügen. Es sind im Gesamtanhang die

  1. 1.
    anderen gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, die von der Gemeinde mitgetragen werden,
  2. 2.
    anderen Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
  3. 3.
    anderen Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
  4. 4.
    rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, die von der Gemeinde verwaltet werden,

anzugeben.

(6) Die Gemeinde hat bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbänden und Gesellschaften nach Absatz 4 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse nach Absatz 3 und 4 zu verlangen.

(7) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(8) Für die Prüfung und weitere Behandlung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts gilt § 95n entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Beschlussfassung nach § 95n Abs. 3 Satz 2 über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages nicht erfolgt.

(9) Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses in den ersten fünf Jahren nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz verzichten.