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Art. 41 BayBO - Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-I

(1) 1Feuerstätten, Verbindungsstücke und Kamine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. 3Verbindungsstücke sowie Kamine und andere Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein. 4Abgasanlagen von Gasfeuerstätten müssen gekennzeichnet sein.

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.

(4) Abgase von Feuerstätten sowie ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Verbindungsstücke und Kamine oder andere Abgasanlagen oder dichte Leitungen so ins Freie zu führen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(5) 1Kamine und andere Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 2Für Einzelfeuerstätten, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage aufgestellt werden sollen, muss der Anschluss an einen eigenen Rauchkamin möglich sein, der nicht zugleich der zentralen Heizungsanlage dient.

(6) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.