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§ 14 SchwbWO - Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)
Amtliche Abkürzung
SchwbWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-5

(1) Der Wahlvorstand hat den als Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau und die als Stellvertreter Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt ein Gewählter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder das Amt des Stellvertreters die Wahl ab, tritt an seine Stelle jeweils der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl mehrerer Stellvertreter mit der Maßgabe, daß der durch das Nachrücken freigewordene Stellvertreter-Sitz auf den Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl entfällt.