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§ 39 LMedienG - Vorsitzender des Vorstands

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMedienG)
Amtliche Abkürzung
LMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2271

(1) Der Vorsitzende vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich und leitet deren Verwaltung. Der Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, bereitet die Entscheidungen des Vorstands und des Medienrats vor und führt sie aus. Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 stellt der Vorsitzende seine Vertretung durch einen Beamten der Landesanstalt mit der Befähigung zum Richteramt sicher.

(2) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten, über die der Vorstand entscheidet:

  1. 1.
    Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
  2. 2.
    Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 30.000,00 Euro; dies gilt nicht für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen,
  3. 3.
    über- und außerplanmäßige Ausgaben,
  4. 4.
    Aufnahme von Krediten.

(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Entscheidung des Vorstands nach § 38 Abs. 3 Satz 1 aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende an Stelle des Vorstands. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind Vorstand und Medienrat unverzüglich mitzuteilen.