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§ 80 POG - Wasserschutzpolizeiamt

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Das Wasserschutzpolizeiamt nimmt innerhalb seines Dienstbezirks die polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht der Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung eine andere Polizeibehörde bestimmt.

(2) Dienstbezirk des Wasserschutzpolizeiamtes sind die schiffbaren Wasserstraßen einschließlich ihrer Nebenarme, Ufer, Anlagen und Häfen im Gebiet des Landes.