§ 13 GebGBbg - Mehrere öffentliche Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GebGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 203-1
(1) Die Gebühr wird für jede öffentliche Leistung im Sinne von § 2 erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird von derjenigen Behörde erhoben, die die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber dem Gebührenschuldner vornimmt. Sofern erforderlich hat die beteiligte Behörde der erhebenden Behörde die Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Werden die öffentlichen Leistungen von Behörden unterschiedlicher Gebührengläubiger vorgenommen, führt die erhebende Behörde den auf den anderen Gebührengläubiger entfallenden Gebührenanteil an diesen ab.
(2) Absatz 1 gilt für die Erstattung von Auslagen entsprechend.