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  • ab 01.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 15 LKatSG - Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

Für eine Person, die beruflich im Katastrophenschutz tätig ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes, soweit für ihre berufliche Tätigkeit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend.