§ 15 LKatSG - Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 215-2
Für eine Person, die beruflich im Katastrophenschutz tätig ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes, soweit für ihre berufliche Tätigkeit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend.