§ 86 StBerG - Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,
- 1.in Fragen, welche die Gesamtheit der Berufskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
- 2.die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Steuerberaterberufs in Richtlinien festzustellen;
- 3.Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Berufskammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;
- 4.in allen die Gesamtheit der Berufskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
- 5.die Gesamtheit der Berufskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 6.Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
- 7.die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern.