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§ 41 BbgRiG - Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  2. 2.

    Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richterinnen und Richter,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

  4. 4.

    allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,

  5. 5.

    Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,

  6. 6.

    Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.

(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49 Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:

  1. 1.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,

  2. 2.

    Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,

  3. 3.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung gleichkommen, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,

  4. 4.

    allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,

  5. 5.

    Beurteilungsrichtlinien,

  6. 6.

    allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter,

  7. 7.

    Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,

  8. 8.

    allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,

  9. 9.

    Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,

  10. 10.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen.