§ 41 BbgRiG - Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 2.
Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richterinnen und Richter,
- 3.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- 4.
allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
- 5.
Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,
- 6.
Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.
(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49 Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:
- 1.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
- 2.
Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,
- 3.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung gleichkommen, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 4.
allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
- 5.
Beurteilungsrichtlinien,
- 6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter,
- 7.
Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
- 8.
allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
- 9.
Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
- 10.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen.