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§ 15 WpÜG - Untersagung des Angebots

Bibliographie

Titel
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Amtliche Abkürzung
WpÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-7

(1) Das Bundesaufsichtsamt untersagt das Angebot, wenn

  1. 1.
    die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
  2. 2.
    die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen,
  3. 3.
    der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 dem Bundesaufsichtsamt keine Angebotsunterlage übermittelt oder
  4. 4.
    der Bieter entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht hat.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.

(3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.