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§ 68 SVWO - Ausübung des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf Grund von Wahlausweisen, die ihnen die Bundesknappschaft zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen übersendet.

(2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von Wahlausweisen, die die Bundesknappschaft auf Antrag ausstellt und zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen übersendet.