§ 68 SVWO - Ausübung des Wahlrechts
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf Grund von Wahlausweisen, die ihnen die Bundesknappschaft zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen übersendet.
(2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von Wahlausweisen, die die Bundesknappschaft auf Antrag ausstellt und zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen übersendet.