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Art. 150 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

(1) Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, kommt ein entsprechender Beschluss der Bürgerschaft nur zu Stande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

(2) Dieser Artikel gilt bis zum In-Kraft-Treten einer Verfassung der deutschen Republik.