§ 8d RiG - Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes, zu bewilligen, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. 2.
    der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. 3.
    er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. 4.
    die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  5. 5.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.

(2) § 8b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Auf Antrag ist die Altersteilzeit in der Weise zu bewilligen, dass

  1. 1.
    durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. 2.
    die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab geleistet und der Richter anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).