§ 1 FA-ZVO - Zuständigkeit der Finanzämter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FA-ZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den §§ 2 bis 19 nichts anderes bestimmt ist.