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§ 8 ParlStSekG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
ParlStSekG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

Der Finanzminister wird für das Haushaltsjahr 1986 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags für die Aufgaben des Parlamentarischen Staatssekretärs die erforderlichen Planstellen und Stellen zusätzlich einzurichten und die erforderlichen Haushaltsmittel zu bewilligen.