§ 15 BbgPG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgPG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5550-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 10 entspricht,
- 2.als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt,
- 3.als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber- den Vorschriften über das Impressum (§ 8) oder über die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse (§ 9) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen diese Angaben ganz oder teilweise fehlen,
- 4.als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 11),
- 5.gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
- 6.der Anbietungs- und/oder Ablieferungspflicht nach § 13 nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.