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§ 15 BbgPG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Redaktionelle Abkürzung
BbgPG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5550-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 10 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber- den Vorschriften über das Impressum (§ 8) oder über die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse (§ 9) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen diese Angaben ganz oder teilweise fehlen,
  4. 4.
    als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 11),
  5. 5.
    gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  6. 6.
    der Anbietungs- und/oder Ablieferungspflicht nach § 13 nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.