§ 37 SächsPRG - Zulässigkeit der Weiterverarbeitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Die zeitgleiche udn unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen in Kabelanlagen ist zulässig. Andere ortsüblich empfangbare oder herangeführte Rundfunkprogramme können auch zeitversetzt oder nur zum Teil weiterverbreitet werden. Die Programme müssen an ihrem Ursprungsort in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, die Grundsätze der §§ 12 bis 14 beachten und dürfen nicht der Umgehung der sonstigen Grundsätze dieses Gesetzes dienen.

(2) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der Landesanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung eines bestimmten Programms spätestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Bei ausländischen Programmen kann die Landesanstalt den Nachweis verlangen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 19 oder ein ähnliches Recht gewährleistet ist oder garantiert wird. Die vorstehenden Pflichten sind auch durch den Betreiber einer Kabelanlage zu erfüllen.

(3) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.

(4) Eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gilt als Veranstaltung von Rundfunk; dies gilt nicht, wenn als Mediendienst der Abruf von gespeicherten Rundfunkprogrammen ermöglicht wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrages über Mediendienste). Urheberrechtliche oder andere rechtliche Verpflichtungen sowie fernmelderechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) wird § 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wie folgt geändert:

a) Das Wort "Mediendienst" wird durch das Wort "Telemedium" ersetzt.
b) Die Angabe "(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrages über Mediendienste)" wird gestrichen.

Nach Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) treten die Änderungen an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt. Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) macht die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.