§ 68 HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
§ 68 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. GehGrNeurV 4101-2
(1) Die Vorschriften des § 67 finden keine Anwendung, wenn der Handlungsgehilfe ein Gehalt von mindestens fünftausend Deutsche Mark für das Jahr bezieht.
(2) Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Handlungsgehilfe für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Prinzipal für den Fall, daß er das Dienstverhältnis kündigt, die Kosten der Rückreise des Handlungsgehilfen zu tragen hat.