§ 105 EEG 2021 - Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
Amtliche Abkürzung
EEG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

(1) Soweit das Ausschreibungsvolumen

  1. 1.

    nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 2 900 Megawatt,

  2. 2.

    nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 1 600 Megawatt,

  3. 3.

    nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu installierende Leistung von 300 Megawatt und

  4. 4.

    nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 600 Megawatt

überschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11 Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die §§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k, § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6 und 8, §§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101 und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.