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§ 60 LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Wer

  1. 1.
    ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
  2. 2.
    ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
  3. 3.
    praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
  4. 4.
    als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 startet oder landet,
  5. 5.
    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 dort bezeichnete Gegenstände mitführt,
  6. 5a.
    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Funkgeräte ohne Erlaubnis mitführt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.