§ 195 GOLT - Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen beschließen.
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2003 tritt die Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2000 (GVBl S. 670), zuletzt geändert am 22. Mai 2003 (GVBl S. 414), außer Kraft.