§ 99 SächsGemO - Planung, Jahresabschluss und Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Gehört ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts ausschließlich oder mehrheitlich der Gemeinde, hat sie dafür zu sorgen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben wird, dass
- 1.in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrundegelegt wird,
- 2.der Wirtschaftsplan und der Finanzplan der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird,
- 3.in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften oder des § 110 geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
- 4.der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden,
- 5.das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekanntgemacht wird,
- 6.der Jahresabschluss und der Lagebericht nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Arbeitstagen öffentlich ausgelegt werden.
(2) Bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken, dass die in Absatz 1 genannten Regelungen getroffen werden.