§ 99 SächsGemO - Planung, Jahresabschluss und Prüfung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Gehört ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts ausschließlich oder mehrheitlich der Gemeinde, hat sie dafür zu sorgen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben wird, dass

  1. 1.
    in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrundegelegt wird,
  2. 2.
    der Wirtschaftsplan und der Finanzplan der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird,
  3. 3.
    in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften oder des § 110 geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
  4. 4.
    der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden,
  5. 5.
    das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekanntgemacht wird,
  6. 6.
    der Jahresabschluss und der Lagebericht nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Arbeitstagen öffentlich ausgelegt werden.

(2) Bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken, dass die in Absatz 1 genannten Regelungen getroffen werden.