§ 65 SVWO - Form und Inhalt der Vorschlagslisten
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) 1Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen. 2Muss die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein, sind diese Unterschriften auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 4 (Unterstützerliste) beizubringen.
(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.
(3) § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend für Vereinigungen von Arbeitgebern.