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§ 65 SVWO - Form und Inhalt der Vorschlagslisten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) 1Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen. 2Muss die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein, sind diese Unterschriften auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 4 (Unterstützerliste) beizubringen.

(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.

(3) § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend für Vereinigungen von Arbeitgebern.