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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1102 ZPO - Urteil

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

1Urteile bedürfen keiner Verkündung. 2Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.