§ 18a UStG 1993 - Zusammenfassende Meldung

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993)
Amtliche Abkürzung
UStG 1993
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14

(1) 1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. 2Dies gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 anwenden. 3Sind dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung entsprechend. 4Die Zusammenfassende Meldung muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein. 5Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer. 6Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundesamt für Finanzen die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. 7Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verwendet werden. 8Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.

(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

  1. 1.
    eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  2. 2.
    eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(4) 1Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1

    1. a)

      die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

    2. b)

      für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;

  2. 2.

    für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2

    1. a)

      die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und

    2. b)

      die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;

2§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.

(6) 1Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, wenn

  1. 1.
    die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 400.000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
  2. 2.
    die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
  3. 3.
    es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.

2Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen.

(8) 1Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. 2§ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1 v.H. der Summe aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht übersteigen und höchstens 5.000 Deutsche Mark betragen darf.

(9) 1Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. 2Dabei können insbesondere geregelt werden:

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
  2. 2.
    das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  3. 3.
    die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
  4. 4.
    die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
  5. 5.
    der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers.

3Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.