§ 57 LBesGBW - Weitere Stellenzulagen
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(1) Eine Stellenzulage erhalten:
- 1.
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn sie die Prüfung bestanden haben,
- 2.
Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden,
- 3.
Geschäftsführende Schulleiter im Sinne von § 43 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,
- 4.
Fachschulräte an Pädagogischen Fachseminaren, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogischen Hochschulen, Staatlichen Akademien der bildenden Künste, an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe und am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik,
- 5.
Erste Landesbeamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern,
- 6.
Beamte, wenn sie als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden und die Nachprüferlaubnis besitzen; die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich ein schließt,
- 7.
Landwirtschaftliche oder Pädagogische Direktoren bei einem Schulbauernhof für die Dauer der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs,
- 8.
Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit,
- 9.
Lehrkräfte, die Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung ständig wahrnehmen,
- 10.
Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, die über eine zusätzliche Qualifikation als Krankenpfleger, Krankenschwester, Krankenpflegehelfer oder Rettungsassistent verfügen und überwiegend im Krankenpflege- oder Sanitätsdienst verwendet werden,
- 11.
Ärzte in Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bei Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen,
- 12.
Vollzugsleiter des Jugendarrestes,
- 13.
Beamte, wenn sie in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung überwiegend Umgang mit dort untergebrachten Personen haben.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 4 ist ruhegehaltfähig; die Zahl der Stellen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Stellenzulagen nach Absatz 1 Nr. 9 zu regeln. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der in Absatz 1 Nr. 9 genannten Aufgaben nicht schon durch die Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.