§ 21b JAG M-V - Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1
(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes auf Antrag eröffnet.
(2) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit kann unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes auf Antrag eröffnet werden. Besondere persönliche Gründe, die in Art und Umfang vergleichbar sind und eine besondere Härte im Sinne von § 5b Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes darstellen, sind insbesondere eine bei der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar vorliegende Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965) geändert worden ist.
(3) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst zu stellen. Mit dem Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 6 Satz 1 oder 2 des Deutschen Richtergesetzes zu belegen. Ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Teilzeit ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 möglich.
(4) Sofern die Voraussetzungen, unter denen der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden kann, erst während des Vorbereitungsdienstes auftreten, ist ein Wechsel in die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit möglich, wenn die Teilzeit spätestens zum 15. Ausbildungsmonat beginnt. Der für einen Wechsel erforderliche Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem die Voraussetzungen für einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt werden. Die Voraussetzungen sind dabei zu belegen. Die Teilzeitbeschäftigung beginnt zum ersten eines Monats.
(5) Für die Dauer der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Pflicht zur Teilnahme an Lehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und anderen verpflichtenden Lehrveranstaltungen bleibt davon unberührt. Eine nach § 21a Absatz 2 gewährte Unterhaltsbeihilfe wird für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit um ein Fünftel verringert.
(6) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Verteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit richtet sich nach § 5b Absatz 6 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes.
(7) Über Anträge auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit sowie die Verteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf die Pflichtstationen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.