§ 64 HmbSG - Bildung und Aufgaben des Schülerrats
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Klassen in den Sekundarstufen bilden mit den nach § 65 gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern und den Vertreterinnen und Vertretern im Kreisschülerrat den Rat der Schülerinnen und Schüler (Schülerrat) der Schule. An Schulen für Geistigbehinderte können auf Beschluss der Schulkonferenz an Stelle eines Schülerrats alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung eingerichtet werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sind durch Beschluss der Schulkonferenz alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts, den Klassenkonferenzen und des Schullebens einzurichten. Sie erhalten mindestens einmal im Halbjahr Gelegenheit, ihre Anliegen in der Schulkonferenz vorzutragen.
(3) Der Schülerrat wählt seine Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz oder im Schulvorstand und im Kreisschülerrat sowie deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.
(4) Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule und gegenüber der zuständigen Behörde. Er kann im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.
(5) Dem Schülerrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
- 1.
vor Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstands von grundsätzlicher Bedeutung,
- 2.
zu Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung in der Schule.
(6) Der Schülerrat darf zur Deckung seiner Kosten freiwillige Beiträge erheben und über den Schulverein Spenden annehmen, wenn diese frei von Auflagen und Bedingungen sind. Die Schulkonferenz oder der Schulvorstand stellt dem Schülerrat aus den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln einen festen Betrag für die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen zur Verfügung. Über Herkunft und Verwendung der Mittel ist den Schülerinnen und Schülern sowie der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand auf Verlangen Rechnung zu legen.
(7) Der Schülerrat kann jährlich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahres bis zu zwei Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer wählen, die die Verbindung zwischen Schülerrat, Lehrerkonferenz und Schulleitung fördern sollen. Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer nehmen an den Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme teil.
(8) Die Mitgliedschaft im Schülerrat endet vorzeitig, sobald die Schülerinnen und Schüler aus der Klasse, der Schulstufe oder der Schule ausscheiden, für die sie gewählt wurden.