§ 2 KiStG LSA - Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
Bibliographie
- Titel
- Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 614.5
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Abgabenordnung oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt. Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Recht der betreffenden Gemeinschaft.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
- 1.bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- 2.bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
- 3.bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen.
(3) Besteht in Fällen der Absätze 1 und 3 Nrn. 2 und 3 die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.