§ 90 SGB III - Fernunterricht und Selbstlernmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
1Eine Maßnahme, die in Fernunterricht durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch Nahunterricht ergänzt wird. 2Eine Maßnahme, die unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch Nahunterricht oder entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.