§ 143 BayLTGeschO - Ladungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
1Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 2Der Nachweis des Zugangs gilt als erbracht, wenn die Aufgabe zur Post nachgewiesen wird. 3Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Aufgabe zur Post spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung erfolgt. 4In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.