§ 18 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Auslande als Arbeitnehmer und die Anwerbung im Auslande sowie die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inlande führt die Bundesanstalt durch. 2Andere Einrichtungen und Personen bedürfen hierzu, sofern ihnen kein besonderer Auftrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 erteilt ist, der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt. 3Diese entscheidet unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen deutscher Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. 4Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Umfang, Geltungsdauer und Aufhebung der Zustimmung sowie über das Verfahren erlassen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der Rechtsverordnung nach Absatz 3 sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Anwerbung und Arbeitsvermittlung in den in Absatz 1 genannten Fällen Weisungen erteilen.