§ 608 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
1Wer eine Scheidungsklage oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens beabsichtigt, hat bei dem für die Klage zuständigen Gericht einen Sühneversuch zu beantragen. 2In dem Antrag hat er die Gründe anzugeben, auf die er die Klage stützen will. 3Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.