§ 608 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

1Wer eine Scheidungsklage oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens beabsichtigt, hat bei dem für die Klage zuständigen Gericht einen Sühneversuch zu beantragen. 2In dem Antrag hat er die Gründe anzugeben, auf die er die Klage stützen will. 3Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.