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§ 55 SPolG - Fesselung von Personen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  1. 1.
    andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
  2. 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll,
  3. 3.
    sich töten oder verletzen wird.