§ 55 SPolG - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll,
- 3.sich töten oder verletzen wird.