§ 49 GO LTVertrauensfrage
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem einzelnen Minister das Vertrauen des Landtags auszusprechen oder zu entziehen (Artikel 99 der Verfassung), kann als selbstständiger Antrag oder zu jedem Gegenstand der Tagesordnung eingebracht werden. Es bedarf der Unterschriften von 16 Abgeordneten.
(2) Über den Antrag auf Entziehung des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss der Aussprache abgestimmt werden. Er muss spätestens binnen einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden.
(3) Über den Antrag auf Entziehung des Vertrauens muss namentlich abgestimmt werden.