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Art. 14 LBankGZG - Schuldverschreibungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LBankGZG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
BayRS 762-6-F

Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen der Bank, die unter das Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung vom 8. Mai 1963 (BGBl. I S. 312) fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.