Art. 14 LBankGZG - Schuldverschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
- Redaktionelle Abkürzung
- LBankGZG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 762-6-F
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen der Bank, die unter das Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung vom 8. Mai 1963 (BGBl. I S. 312) fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.