§ 40 LBauO - Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, Leitungsdurchführungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Amtliche Abkürzung
- LBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist. Lüftungsanlagen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4, ausgenommen Lüftungsanlagen innerhalb derselben Wohnung, und Lüftungsanlagen, die Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte oder Treppenräume übertragen werden können.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss gedämmt sein.
(4) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden; die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Ableitung der Abluft und der Abgase von Gasfeuerstätten ist zulässig, wenn die Betriebssicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zu Lüftungsanlagen gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet sein.
(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(8) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, durch Treppenraumwände und Wände nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie durch Trennwände und Decken von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.