Versionsverlauf


§ 6 SchiedsO

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsO,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Berufung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau kann ablehnen, wer

  1. 1.
    das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat;
  3. 3.
    anhaltend krank ist;
  4. 4.
    aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. 5.
    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. 6.
    aus ähnlich wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts.