§ 6 SchiedsO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsO,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Berufung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau kann ablehnen, wer
- 1.das 60. Lebensjahr vollendet hat;
- 2.das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat;
- 3.anhaltend krank ist;
- 4.aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
- 5.durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
- 6.aus ähnlich wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts.