§ 252 LAG - Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung werden vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erfüllt. Bevorzugt zu befriedigen sind die Ansprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter sowie solche Ansprüche, bei denen die Hauptentschädigung der Abwendung oder Milderung sozialer Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vordringlich zu berücksichtigen, bei denen die Hauptentschädigung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweislich zur Bildung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermögen oder zur Begründung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche können auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge können vorzeitig ausgezahlt werden.
(2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 7) wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durchführung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden.
(3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können vorbehaltlich des Absatzes 6 auf Antrag statt durch Barzahlung durch die Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen den Ausgleichsfonds oder durch die Aushändigung von Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds erfüllt werden. Die Schuldbuchforderungen und die Schuldverschreibungen, für deren Ausgabe sich der Ausgleichsfonds der Lastenausgleichsbank bedienen kann, sind mit jährlich mindestens vier vom Hundert bar zu verzinsen; bei einem Zinssatz von vier vom Hundert unterliegen die Zinsen nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an Schuldbuchforderungen eingetragen und Schuldverschreibungen ausgegeben werden. In der Rechtsverordnung wird das Nähere über die Ausgestaltung der Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen geregelt; ferner kann
- 1.die Eintragung von Schuldbuchforderungen und die Ausgabe von Schuldverschreibungen von bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden,
- 2.die Abtretung von Schuldbuchforderungen und die Veräußerung von Schuldverschreibungen zeitweise, längstens jedoch bis zum 31. März 1979 beschränkt und für den Fall der Abtretung oder Veräußerung eine abweichende Ausstattung und steuerliche Behandlung festgelegt werden,
- 3.bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuldbuchforderungen gegen Aushändigung von Schuldverschreibungen nicht stattfindet.
(4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können vorbehaltlich des Absatzes 6 ferner vom 1. April 1961 an auf Antrag statt durch Barzahlung durch Begründung von Spareinlagen erfüllt werden, die für begrenzte Zeiträume ganz oder teilweise festgelegt werden. Diese Spareinlagen werden, solange sie festgelegt sind, mit vier vom Hundert verzinst; die Festlegung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen unterliegen während der Festlegung nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der Geldinstitute entstehen mit der Begründung der festgelegten Spareinlagen Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. In Höhe der Deckungsforderungen bleiben Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Spareinlagen bei der Berechnung der jeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer Ansatz. Die Deckungsforderungen werden mit viereinhalb vom Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an derartige Spareinlagen begründet werden können; dabei werden die Festlegung, die Freigabe sowie das Nähere über die Ausgestaltung der Spareinlagen und Deckungsforderungen geregelt. In der Rechtsverordnung kann ferner
- 1.die Eintragung der Deckungsforderungen in ein Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden,
- 2.ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderungen festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute die festgelegten Spareinlagen vorzeitig freigegeben haben,
- 3.eine den §§ 20, 21 des Altsparergesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.
(5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 6) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar 1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der Voraussetzung, daß Mittel hierfür zur Verfügung stehen, bestimmt werden, daß solche Ansprüche schon vor diesem Zeitpunkt erfüllt werden können.
(6) Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 250 Abs. 7 Satz 2) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden erst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung erfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5. Durch Rechtsverordnung kann auch eine Erfüllung nach den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden.
(7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamtbetrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.