§ 4 ThürLbVO - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.
(2) Anstellung ist eine Ernennung, unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist.
(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.