§ 114 LVwG - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 113 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
- 2.die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
- 3.die erforderliche Anhörung einer oder eines Beteiligten nachgeholt wird,
- 4.der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird oder
- 5.die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden.