§ 22i AGGVG - Anfechtung von Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein vorausgehendes Beschwerdeverfahren nach § 24 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht stattfindet.