§ 35 AEG - Eisenbahninfrastrukturbeirat
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Amtliche Abkürzung
- AEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 930-9
1Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1.die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,
- 2.der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
2Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.