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§ 35 AEG - Eisenbahninfrastrukturbeirat

Bibliographie

Titel
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Amtliche Abkürzung
AEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
930-9

1Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

  1. 1.
    die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,
  2. 2.
    der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.

2Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.