§ 39 LWO - Wahlzellen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.